Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraf:
§007

Kurztext:
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung

Text:
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameterhändisch beschicktautomatisch beschickt
Abgasverlust (%)2019
CO (mg/m³)3.5001.500
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen. 2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
ParameterGrenzwert:
Abgasverlust (%)10
Rußzahl*1
CO (mg/m³)100
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. * gilt nicht für Ölbrennwertgeräte. 3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
ParameterFeuerungsanlagenWarmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)1014
CO (mg/m³)100200
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. (2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte: 1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)19
Staub (mg/m³)150
CO (mg/m³)800*
OGC (mg/m³)50
NOx (mg/m³)500
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen. * Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden. 2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)10
Rußzahl1
CO (mg/m³)100
NOx (mg/m³)450
SO2 (mg/m³)170
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen. 3.Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)10
CO (mg/m³)100
NOx (mg/m³)200
SO2 (mg/m³)350
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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