Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiverordnung 2016

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Strafbestimmungen

Paragraf:
§012

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen