Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016

Abschnitt:
9. 2. Unterabschnitt

Inhalt:
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

Paragraf:
§033

Kurztext:
Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten

Text:
Bauprodukten

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach § 22 durchzuführen,
b) von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
c) Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 6. Abschnittes, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen nach § 22 zu unterziehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen nach § 22 gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (beispielsweise auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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