Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016

Abschnitt:
9. 1. Unterabschnitt

Inhalt:
9. Abschnitt
Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§031

Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde

Text:
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis
a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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