Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016

Abschnitt:
9. 1. Unterabschnitt

Inhalt:
9. Abschnitt
Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§030

Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde

Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs. 3 lit. c, betraut.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
a) die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung,
b) die Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind,
c) die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit,
d) die Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020,
e) die Information und die Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten,
f) die Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen,
g) die Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen,
h) die Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht,
i) die Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten,
j) die Kooperation und den Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und dem Zollamt Österreich, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 lit f bis i und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Tirol befindet. Bei Bauprodukten nach § 29 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa auf ihrer Internetseite, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(7) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 unberührt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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