9. Abschnitt Marktüberwachung 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen. (2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen. (3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.