Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016

Abschnitt:
6. Abschnitt

Inhalt:
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

Paragraf:
§020

Kurztext:
Anwendungsbereich

Text:
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.
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