Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
(1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik,
b) die Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle,
c) die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen,
d) die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen,
e) die Verwendung sonstiger Bauprodukte,
f) die Bautechnische Zulassung,
g) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten,
h) die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt,
i) die Marktüberwachung von Bauprodukten,
j) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.
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