Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016

Abschnitt:
Allgemeines zum Gesetz

Inhalt:

			

Paragraf:
§A02

Kurztext:
Inhaltsverzeichnis

Text:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik
§ 3 Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik
§ 4 Aufgaben
§ 5 Aufsicht

3. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle
§ 6 Technische Bewertungsstelle
§ 7 Produktinformationsstelle

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 8 Anwendungsbereich
§ 9 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 10 Baustoffliste ÖA
§ 11 Produktregistrierung
§ 12 Registrierungsstelle und Registerführende Stelle
§ 13 Verfahren der Registrierung
§ 14 Einbauzeichen ÜA

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
§ 15 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
§ 16 Baustoffliste ÖE

3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte
§ 17 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
§ 18 Zulassungsstelle
§ 19 Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 20 Anwendungsbereich
§ 21 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 22 Ökodesign-Anforderungen
§ 23 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
§ 24 CE-Kennzeichnung
§ 25 Unterrichtung der Nutzer

7. Abschnitt
Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
§ 26 Inverkehrbringen und Bereitstellung

8. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 27 Verwendung von Bauprodukten
§ 28 Risikobewertung von Hausinstallationen
§ 28a Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
§ 28b Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen
§ 28c Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

9. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Anwendungsbereich
§ 30 Marktüberwachungsbehörde
§ 31 Berichtspflichten der Baubehörde
§ 32 Proben

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte
§ 33 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 34 Konformitätsvermutung
§ 35 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 36 Freier Warenverkehr

10. Abschnitt
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 37 Kundmachungen
§ 38 Vollstreckung
§ 39 Kosten
§ 40 Strafbestimmungen
§ 41 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 42 Umsetzung von Unionsrecht
§ 43 Übergangsbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Notifikation

Anlage
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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