Schlussbestimmungen
Die Behörde kann außer hinsichtlich der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz und der Energieausweise weiters von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs. 2 lit. e der Tiroler Bauordnung 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.