Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Technische Bauvorschriften 2016

Abschnitt:
10. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§039

Kurztext:
Ausnahmen

Text:
Die Behörde kann außer hinsichtlich der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz und der Energieausweise weiters von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs. 2 lit. e der Tiroler Bauordnung 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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