Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 26 Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, wird verordnet:

Paragraf:
§002

Kurztext:
Europäische Technische Bewertung,

Text:
Bautechnische Zulassung

§ 2. Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (§ 3 WBPG 2013) sowie als Zulassungsstelle (§ 15 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1

GrundgebührGrundgebühr in Euro

1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung730,--
1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung435,--
1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung730,--
1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung435,--



Tabelle 2

Sachbearbeitungsgebührin Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB

Stundensatz145,--

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