Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015

Abschnitt:
Abschnitt I

Inhalt:
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen

Paragraf:
§002

Kurztext:
Unterlagen für Prüfungen

Text:
Zur Durchführung der Vor- und Abnahmeprüfung nach §§ 4 und 5 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Änderungen nach §§ 17 und 18 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sind dem Hebeanlagenprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für den Prüfumfang gilt die ÖNORM B 2476-1:2011-11-15.
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