Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015

Abschnitt:
6. Abschnitt

Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§026

Kurztext:
Inkrafttreten

Text:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2016, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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