Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Behörde ist: 1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23; 3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde. (2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.