Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015

Abschnitt:
6. Abschnitt

Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§021

Kurztext:
Behörden; eigener Wirkungsbereich

Text:
(1) Behörde ist:
	1.	die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
	2.	die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
	3.	in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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