Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Mindestanforderungsverordnung

Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
OIB-Richtlinie 1

Text:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Die Fundierung und die Tragkonstruktion der baulichen Anlage hat eine für die Nutzung ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit aufzuweisen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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