Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
5. Hauptstück

Inhalt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§035

Kurztext:
Gleichwertigkeitsklausel

Text:
Den in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge zitierten ÖVGW - Richtlinien, ÖNORMEN und sonstigen Technischen Richtlinien sind entsprechende Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen