Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraf:
§012

Kurztext:
Fluchtwege und Freiflächen

Text:
Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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