Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990

Abschnitt:
IV. Schlußbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§013

Kurztext:
Behörden

Text:
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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