Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraf:
§009

Kurztext:
Verbrennen im Freien

Text:
(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:
1. das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen,

2. das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung,

3. das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist. 

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.
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