Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraf:
§008

Kurztext:
Dekorationsmittel in Räumen

Text:
(1) Als Dekorationsmittel in Räumen für Veranstaltungen gemäß § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sind. Materialien, welche diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen jedoch in einer Menge und einem Brandverhalten verwendet oder angebracht werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Materialien gemäß Abs. 1 als nicht brennbar, schwer brennbar, schwach qualmend oder nicht tropfend anzusehen sind.
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