Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraf:
§007

Kurztext:
Brandgefährliche Tätigkeiten

Text:
Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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