Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015

Abschnitt:
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Inhalt:
2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Paragraf:
§006

Kurztext:
Allgemeine Pflichten

Text:
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
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