Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§003

Kurztext:
Normen und Richtlinien

Text:
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW, Schubertring 14, 1015 Wien, herausgegeben.

(3) Die Informationen nach Abs. 2 und nach § 17 Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.

(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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