Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§002

Kurztext:
Begriffsbestimmungen

Text:
(1) Eine Erdgasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder – sofern vorhanden – ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mitsamt allen Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasgeräte und allenfalls vorhandenen Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder - im Falle von nicht fanggebundenen Geräten - bis zu den Ausmündungen der Abgasleitungen ins Freie.

(2) Erdgas ist ein Gas der zweiten Gasfamilie gemäß ÖVGW Richtlinie G 31, das von einem Gasversorgungsunternehmen über ein Rohrnetz eines Netzbetreibers (Abs. 5) abgegeben wird.

(3) Eine Flüssiggasanlage ist eine Anlage zur Lagerung, Leitung und Verwendung von Flüssiggas gemäß Abs. 4 einschließlich allenfalls vorhandener Abgasführungen, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung unterliegende Abgasfänge handelt.

(4) Flüssiggas ist ein Gas der dritten Gasfamilie gemäß ÖNORM C 1301.

(5) Netzbetreiber ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.

(6) Verteilerunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Gasverteilung mittels eines Rohrleitungsnetzes, bestehend aus Verteilerleitungen, wahrnimmt.

(7) Eine zentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus einem oder mehreren Druckbehältern für gasförmige Brennstoffe, einem Leitungsnetz, Druckregeleinrichtungen und Übergabestationen.

(8) Eine dezentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus Flüssiggasversandbehältern mit einem Gesamtfüllgewicht von höchstens 100 kg, einer allenfalls erforderlichen Druckregelung und Verbindungsleitungen zu den Gasverbrauchsgeräten.

(9) Druckbehälter sind zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte Behälter im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes.

(10) Versandbehälter sind Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

(11) Kriechweg ist der bodennahe Bereich von 3 m um den Aufstellplatz von Versandbehältern, in dem sich keine Öffnungen wie beispielsweise Kanaleinläufe, Gruben oder Schächte in Bodennähe befinden dürfen.

(12) Dauerhafte mobile Unterkünfte sind Unterkünfte wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen, die sich länger als sechs Monate auf einem Campingplatz befinden.

(13) Höhere thermische Belastbarkeit (HTB) ist die Standfestigkeit gegenüber einer zeitlich begrenzten Temperaturbelastung wobei das Prüfstück bei maximal zulässigem Betriebsdruck (MOP) während einer Beharrungszeit von 30 min und einer Prüftemperatur von 650 °C eine Leckrate von 150 dm³/h nicht überschreiten darf.

(14) Eine Leitungsanlage ist die Gesamtheit der installierten Leitungen und Bauteile (Rohre inkl. Rohrverbindungen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Zähler etc.).
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