Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

Paragraf:
§009

Kurztext:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

Text:
für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 5 nicht überschritten werden.

b) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 10, 11 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 1 Z 1 nicht überschritten werden.

d) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 2 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 TGHKG 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 11 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.
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