Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

Paragraf:
§008

Kurztext:
Brandschutz

Text:
(1) Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m³.

(2) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.
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