Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

Abschnitt:
II. Abschnitt

Inhalt:
2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

Paragraf:
§007

Kurztext:
Lagerung fester Brennstoffe

Text:
Lagerräume und Lagerbehälter für Holz- und Rindenpellets müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

















a)
 

Lagerräume und Lagerbehälter müssen so ausgeführt sein, dass bei der Lagerung und Befüllung keine Nässe eindringen kann. Weiters müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Auftreten von Kondenswasser getroffen werden.
 



b)
 

Lagerräume müssen gegenüber den angrenzenden Räumen staubdicht ausgeführt sein.
 



c)
 

Lagerräume und Lagerbehälter sind so auszuführen, dass beim Betreten keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen CO-Konzentrationen auftreten können.
 



d)
 

Lagerräume und Lagerbehälter samt den zugehörigen Füllsystemen sind so auszuführen, dass während des Füllvorgangs keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen Staub-Luftgemische auftreten können.
 



e)
 

Lagerräume und Lagerbehälter müssen derart zugänglich sein, dass alle erforderlichen Wartungs- und Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen