Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§004

Kurztext:
Heizraum

Text:
(1) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Heizungsanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann.

(2) In Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden. Anderenfalls ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.

(3) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraumes brandbeständig ummantelt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.

(4) Die Heizraumtüren müssen selbstschließend und sperrbar sein. Bei Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe muss die Schwelle den Heizraumboden um mindestens 3 cm überragen. Erfolgt der Zugang zu einem Heizraum über einen Fluchtweg, so muss dem Heizraum ein brandbeständiger, mit einer selbstschließenden Brandschutztür ausgestatteter Raum vorgelagert sein, in dem sich keine Heizungsanlagen oder sonstigen Zündquellen befinden dürfen. Anderenfalls ist die Zugangstüre zum Heizraum mit einer Feuerwiderstandsklasse nach El2 90 C2 Sm entsprechend der ÖNORM EN 13501-2 auszuführen.

(5) Heizräume sind elektrisch zu beleuchten.
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