Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Sonstige Bestimmungen

Paragraf:
§016

Kurztext:
Kundmachungen

Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

           

1.
 
Gegenstand und Fundstellen von
 

a)
 
nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
 

b)
 
harmonisierten technischen Spezifikationen;
 

2.
 
im Volltext:
 

a)
 
die Baustoffliste ÖA;
 

b)
 
die Baustoffliste ÖE;
 

c)
 
die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
 

(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Vorheriger SuchbegriffSalzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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