Sonstige Bestimmungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen: 1. Gegenstand und Fundstellen von a) nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind; b) harmonisierten technischen Spezifikationen; 2. im Volltext: a) die Baustoffliste ÖA; b) die Baustoffliste ÖE; c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen. (2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Vorheriger SuchbegriffSalzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.