Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Marktbereitstellung und Marktüberwachung

Paragraf:
§012

Kurztext:
Meldepflichten der Baubehörden

Text:
Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:

           

1.
 
von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;
 

2.
 
von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des § 18 Abs 1 Z 1 bis 7 besteht.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen