Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Marktbereitstellung und Marktüberwachung

Paragraf:
§009

Kurztext:
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

Text:
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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