Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten

Inhalt:
8. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

Paragraf:
§079

Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde

Text:
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
										

1.
	

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.
	

davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 4 bis 10 vorliegt,

hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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