Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten

Inhalt:
8. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

Paragraf:
§076

Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde

Text:
Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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