Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt B Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III
Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.