Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014

Abschnitt:
Teil IV - Abschnitt C

Inhalt:
Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C
Kleinfeuerungen

Paragraf:
§017

Kurztext:
Allgemeine Anforderungen

Text:
Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen