Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014

Abschnitt:
Teil II

Inhalt:
Bautechnische Anforderungen

Paragraf:
§003

Kurztext:
Verweise auf OIB-Richtlinien

Text:
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Vorheriger SuchbegriffNiederösterreichNächster Suchbegriff gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Vorheriger SuchbegriffNiederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
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