Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014

Abschnitt:
Teil I

Inhalt:
Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

Paragraf:
§002

Kurztext:
Gleichwertiges Abweichen

Text:
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
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