Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
6. Teil - 1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeines

Paragraf:
§015

Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde

Text:
Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
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