Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
1. Teil

Inhalt:
Allgemeines

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
(1) Dieses Gesetz regelt:

1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4. die Bautechnische Zulassung;

5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

8. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen;

9. die Marktüberwachung von Bauprodukten;

10. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

11. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

12. die Marktüberwachung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
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