Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt: 1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt; 2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen; 3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen; 4. die Bautechnische Zulassung; 5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte; 6. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten; 7. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung; 8. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen; 9. die Marktüberwachung von Bauprodukten; 10. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten; 11. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung; 12. die Marktüberwachung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. (2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.