Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 2014

Abschnitt:
II. Bautechnik - C) Heizung

Inhalt:
C) Heizung

Paragraf:
§061

Kurztext:
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Text:
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,

1. die Lagerräume,
 
2. die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und

3. die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle
für brennbare Flüssigkeiten zu regeln.
 

(2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.
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