Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 2014

Abschnitt:
II. Bautechnik - C) Heizung

Inhalt:
C) Heizung

Paragraf:
§060

Kurztext:
Pflichten des Eigentümers*

Text:
*einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage

Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
- diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,
- die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
- die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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