Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013

Abschnitt:
Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt

Inhalt:
IX. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Marktüberwachung

Paragraf:
§017

Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde

Text:
(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Dieses ist Marktüberwachungsbehörde mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs. 3 lit. c.

(2) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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