Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
§034

Kurztext:
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

Text:
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 
a) Gebäude für öffentliche Ämter,

b) Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

c) Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs,

d) Banken,

e) Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

f) Arztpraxen und Apotheken,

g) öffentliche Toiletten,

h) Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen,

i) sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere 
a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,

b) in horizontalen Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen oder Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

c) notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,

d) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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