Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP

Inhalt:
7. Abschnitt
Marktüberwachung

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante
Bauprodukte

Paragraf:
§029

Kurztext:
Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde*

Text:
*bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 20 versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 18) erfüllt, so hat sie den Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder dass es gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 20 versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 5. Abschnitts oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des betreffenden Herstellers oder der Herstellerin, ihrer Bevollmächtigten bzw. des Lieferanten oder der Lieferantin in Vorarlberg befindet.

(5) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zugänglich zu machen.

(6) Nach Abs. 3 getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
a) Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen (§ 18);
b) fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
c) Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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