Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
2. Abschnitt

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

Paragraf:
§003

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 14) besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 14) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen