Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagengesetz

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen

Paragraf:
§006

Kurztext:
Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes

Text:
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen