Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
Dieses Gesetz regelt
1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4. die Bautechnische Zulassung;

5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

5a. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

5b. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

6. die Marktüberwachung von Bauprodukten,

a) die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, und

b) die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts, ausgenommen § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 9, sinngemäß. Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur muss gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die sie/er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die sie/er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.

7. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

8. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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