(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind: 1. im Lageplan bestehende bauliche Anlagen grau, geplante bauliche Anlagen rot, abzubrechende bauliche Anlagen gelb; 2. in Grundrissen und Schnitten: bestehende Teile grau, geplante Teile in Stahlkonstruktion violett, in Stahlbeton blau, in Beton grün, in Mauerwerk rot, in Holz braun. Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden. (2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden: bestehende Teile grau angelegt, geplante Teile in Stahlkonstruktion schwarz umrandet (1 mm), in Stahlbeton schwarz angelegt, in Beton gekreuzt schraffiert, in Mauerwerk einfach schraffiert, in Holz paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien).