Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013

Abschnitt:
IV. Bauplan

Inhalt:

			

Paragraf:
§023

Kurztext:
Farben des Bauplans

Text:
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:

1.
 im Lageplan
 
 bestehende bauliche Anlagen
 grau,

 geplante bauliche Anlagen
 rot,

 abzubrechende bauliche Anlagen
 gelb;
 
2.
 in Grundrissen und Schnitten:
 
 bestehende Teile
 grau,
 
geplante Teile
 in Stahlkonstruktion
 violett,
 in Stahlbeton
 blau,
 in Beton
 grün,
 in Mauerwerk
 rot,
 in Holz
 braun.
            
Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.
 

(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:

bestehende Teile
 grau angelegt,
 
geplante Teile
  
 in Stahlkonstruktion
 schwarz umrandet (1 mm),
  in Stahlbeton
 schwarz angelegt,
  in Beton
 gekreuzt schraffiert,
  in Mauerwerk
 einfach schraffiert,
  in Holz
 paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien).
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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