(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist 1. für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000, 2. für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200, 3. für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10 zu wählen. (2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.