Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013

Abschnitt:
IV. Bauplan

Inhalt:

			

Paragraf:
§022

Kurztext:
Maßstab des Bauplans

Text:
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist

           
1.
 für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
 
2.
 für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
 
3.
 für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
 
zu wählen.
 

(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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