(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt: 1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen; 2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse; 3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; 4. der Oö. Energiesparverband. (2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer 1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und 2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden, an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)